Ottokraftstoff darf in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er die Ottokraftstoff-Norm DIN EN 228 erfüllt. Nach DIN EN 228 dürfen dem Ottokraftstoff bis zu fünf Volumenprozent (5%) Bioethanol ohne Kennzeichnung und bis zu zehn Volumenprozent (10%) Bioethanol mit Kennzeichnung beigemischt werden; dies wird entsprechend an der Zapfsäule mit dem ergänzenden Schriftzug „Enthält bis zu 10% Bioethanol“ gekennzeichnet. Das Ottokraftstoffen beigemischte Ethanol muss die Kraftstoffnorm DIN EN 15376 erfüllen.
Ottokraftstoff E5 ist nach wie vor Standardkraftstoff für Kraftfahrzeuge mit Benzinantrieb in Deutschland und in der EU. Die allermeisten Benzin-Pkw können heute jedoch auch mit Super E10 betrieben werden.
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